ÖSTERREICH:
II. Technische Kriterien:
a.) Ziehen von leichten Anhängern (= max. 750 kg höchst zulässige Gesamtmasse)
Diese Anhänger müssen keine Bremsanlage haben, wenn das Eigengewicht des Zugfahrzeuges, zu dem man 75 kg für den Lenker dazuzählen darf, mindestens doppelt so viel ausmacht, wie das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Eigengewicht plus Beladung).
Beispiel:
Das Eigengewicht des PKW beträgt 1.380 kg, zu diesem zählt man 75 kg dazu, ergibt 1.455 kg.
Das tatsächliche Gewicht des beladenen Anhängers beträgt 690 kg.
Das Ziehen ist aus technischer Sicht zulässig, da das doppelte tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers unter dem Eigengewicht des Zugfahrzeuges plus 75 kg liegt.
Generell wird aus KFG-rechtlicher Sicht beim Ziehen eines leichten Anhängers auf dessen tatsächliches Gewicht inkl. der jeweiligen Beladung abgestellt.
Aber Achtung:
Immer prüfen, ob Führerschein der Klasse B ausreicht!
Und zwar anhand der vorstehenden Kriterien.
III. Maximal erlaubte Geschwindigkeiten beim Ziehen von Anhängern:
Stadt Freiland Autobahn/Autostraße
Kfz mit leichtem Anhänger (höchst zul. Gesamt- 50 100 100 100
masse des Anhängers max. 750 kg)
Kfz mit Anhänger über 750 kg höchst zul. Gesamt-
masse (wenn höchst zul. Gesamtmasse des An-
hängers = max. Eigengewicht von Zugfahrzeug
und wenn beide höchstzul. Gesamtgewichte = max. 50 80 100 80
3.500 kg)
Kfz mit Anhänger (höchst zul. Gesamtmasse über
750 kg, Lenkberechtigung der Gruppe E) 50 70 80 80
DEUTSCHLAND:
Leichte Anhänger
Unter einem leichten Anhänger versteht man einen Anhänger:
- dessen HzG (aus dem Zulassungsschein ersichtlich) gleich oder unter 750 kg liegt
- der keine eigene Bremse braucht
- der keine Unterlegskeile braucht
Gewichtsverhältnis:
Eigengewicht des PKW + 75 kg = maximal Gesamtgewicht Anhänger x 2